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BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

[ Auszug: (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Sch ... ]